Ein Tisch, aufgestellt am westlichen Ortsrand von Prien in der Nähe vom "Moar z'Bruck"... und fertig war ein improvisierter Schießstand, wie das Motiv der Scheibe zum Endschießen im Jahre 1881 zeigt. Heute wäre dies aus Sicherheits- und Schallschutzgründen nicht mehr denkbar. 

Unsere Gesellschaft bietet den Schützen eine umfangreiche Sportanlage:

 


 

Um sich einen schnellen Überblick über den gesetzlich vorgeschriebenen Gebrauch von Schusswaffen als Schütze zu verschaffen, haben wir für Sie folgende Hinweise zusammengestellt:

Gesetzliche Bestimmungen zum Gebrauch von Schusswaffen

 1. Altersgrenzen gem. § 27 (3) WaffG für das Schießen auf Schießstätten

Kinder von 12 bis 14 Jahre:Schießen mit Luftgewehr und Luftpistole, wenn der Sorgeberechtigte (z. B. ein Elternteil) anwesend ist oder schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.


Jugendliche von 14 bis noch nicht 18 Jahren:Schießen mit am Stand zugelassenen Schusswaffen bis Kal. .22 lfb, wenn der Sorgeberechtigte (z. B. ein Elternteil) anwesend ist oder schriftlich sein Einverständis erklärt hat.

(Ein Formular für die Einverständniserklärung zum Herunterladen und Ausdrucken finden Sie am Seitenende.) 


Erwachsene ab 18 Jahre:alle Kaliber


Kindern kann unter besonderen Umständen schon ab 10 Jahren das Schießen mit Luftdruckwaffen erlaubt werden. Nähere Auskünfte durch Schützenmeister oder Sportleiter.
Für das Bogenschießen gelten keine Altersbeschränkungen.

2. Erlaubnisfreier/erlaubnispflichtiger Umgang mit Waffen (beispielhaft)

2.1 Erlaubnisfreier Erwerb/Besitz
2.2 Erlaubnisfreier Erwerb ab 18 Jahren:Armbrust
Luftdruckwaffen
Vorderladerwaffen, ausgen. Revolver
2.3 Erlaubnispflichtiger Erwerb ab 18 Jahren:Schusswaffen bis Kaliber 5.6 mm lfB (.22l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung
2.4 Erlaubnispflichtiger Erwerb ab 25 Jahren:alle übrigen im Verein nach den Regeln der Sportordnung zugelassenen großkalibrigen Schußwaffen*)
Für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen muss ein Waffensachkunde-Nachweis erbracht werden. Lehrgänge dazu werden regelmäßig bei der FSG Prien und weiteren Schützenverbänden durchgeführt.

Diese Aufzählung bezieht sich nur auf Waffen, mit denen nach den Regeln der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und denen des Bayerischen Sportschützenbundes im Verein geschossen wird.

Beachte:
Mit allen Waffen, ausgenommen Bogen, darf nur auf dem Schießstand geschossen werden. Das gilt auch für die Waffen, die erlaubnisfrei erworben werden dürfen. Für den Transport der Waffen gelten besondere Bestimmungen. Das Tragen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist ohne behördliche Erlaubnis (z. B. Waffenschein) verboten!

3. Zusätzliche Bestimmungen für Vorderlader- und Böllerwaffen
    nach dem Sprengstoffgesetz:

Der Erwerb und Besitz ist frei (ausgenommen Revolver), s.o.
Für den Erwerb des dazugehörigen Schwarzpulvers ist eine behördliche Erlaubnis, der "Schwarzpulverschein" erforderlich. Lehrgänge zum Erwerb dieser Erlaubnis werden im Waffenhandel angeboten.
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* Erstmaliger Erwerb ab 21 Jahren nur unter Vorlage eines amtsärztlichen, fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige Eignung des Antragstellers. 


Formular Einverständniserklärung